RUNDSCHREIBEN    BUNDESMINISTERIUM  FÜR  ARBEIT  UND  SOZIALORDNUNG

IM  MÄRZ   1995

Betreff: Soziales Entschädigungsrecht/Heil- und Krankenbehandlung nach dem   Bundesversorgungsgesetz (BVG);
hier:  Medizinische Fußpflege

Bezug:   Rundschreiben vom 30.11.1979 - Vla 5 - 5207.10  - 400/79 -

Mit dem genannten Rundschreiben habe ich zu der Frage Stellung genommen,  auf welche Art und Weise ärztlich verordnete medizinische Fußpflege zu erbringen ist und Kosten mit den Leistungserbringern oder Versorgungsberechtigten abzurechnen sind,  weil medizinische Fußpflege durch medizinisches Hilfspersonal (Fußpfleger) bisher den Heilmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 BVG bzw. des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V zuzurechnen war.

Durch Änderung der Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien  - in Kraft ab 26.8.1994 - ist die medizinische Fußpflege durch Fußpfleger im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr verordnungsfähig.  Diese leistungsrechtliche Bewertung ist auf Grund des Verweises auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in § 11 Abs. 1 letzter Satz BVG auch für die Heil- und Krankenbehandlung nach dem BVG maßgebend.

Medizinische Fußpflege kann mithin weder versicherten Beschädigten noch den von den Krankenkassen zu betreuenden Versorgungsberechtigten (sog. Zugeteilten) gewährt werden. Ich sehe in dieser Rechtslage eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Härte, die bei schädigungsbedingter Notwendigkeit von medizinischér Fußpflege nach § 89 Abs. 2 BVG  auszugleichen ist.  Sollte bei Beschädigten wegen der anerkannten Schädigungsfolge medizinische Fußpflege durch Fußpfleger  erforderlich sein, ist diese im Wege des Härteausgleichs in Anwendung des § 18 c Abs. 3 BVG durch die zuständige Verwaltungsbehörde zu gewähren; entstehende Kosten sind den Behandlern in angemessenem Umfang zu erstatten.

Mein Rundschreiben vom 30.11.1979 hebe ich hiermit auf.

Wegen der Aufwendungen für Fußpflege, die bisher den Krankenkassen nach den §§ 19 und 20 BVG a.F. erstattet wurden,  wird eine Änderung der Gesamtpauschale nach § 20 BVG n.F. in Betracht kommen.

Dieses Rundschreiben wird im Bundesarbeitsblatt / Bundesversorgungsblatt veröffentlicht.

Im Auftrag

Dr. Volz

BUNDESMINISTERIUM FÜR
ARBEIT UND SOZIALORDNUNG

 

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